Diplom-Psychologe oder Master of Science?
Nun hab ich ihn: Den Master of Science!
Frage: Kann ich mich damit in Deutschland auch Diplom-Psychologe nennen? Laut dem Ministerium für Innovation & so ist das leider nicht möglich.
Balen…
Sehr geehrter Herr Metzmacher,
es ist seit fünf Jahren “nicht” mehr möglich, ausländische Titel in deutsche Titel umzuwandeln. Sie dürfen sich also nie “Diplom-Psychologe” hier nennen.
Die nachstehend dargestellten Regelungen gelten nur in Nordrhein-Westfalen!
Die Befugnis zur Führung akademischer Grade ist in § 69 Hochschulgesetz geregelt. Grade in diesem Sinne sind die Bezeichnungen, die man zum Abschluss eines Studiums bekommt (z.B. “Diplom-Chemiker Dipl.-Chem.”,
“Bachelor of Arts BA”, “Master of Science MSc”, “Doctor Medicinae Dr.med.”), aber auch Ehrentitel und andere Bezeichnungen, die von einer Hochschule verliehen werden (z.B. “Doctor juris honoris causa Dr.jur.h.c.)”.
Das Zustimmungsverfahren zum Führen im Ausland erlangter akademischer Grade ist ab dem 1. Januar 2005 weggefallen. Von hier aus werden also keine Einzelfallentscheidungen mehr getroffen. Die Inhaberin oder der
Inhaber eines Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Führbarkeit erfüllt sind; Einzelauskünfte werden in der Regel nicht mehr erteilt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Führbarkeit sind diese:
a) Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes eine anerkannte Hochschule sein. Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule
verliehen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzulässig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden.
b) Bei der Führung des Grades muss die verleihende Institution in Klammern angeführt werden (z.B. “Master of Arts(Harvard University)”). Bei Abschlüssen aus der EU braucht der Universitätsname nicht mit angegeben zu
werden.
c) Ausdrücklich geregelt ist nun, dass man Grade aus fremden Schriftarten in die lateinische übertragen darf und dass man eine im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen sowie eine wörtliche(!) Übersetzung
in Klammern hinzufügen darf. Das bedeutet u.a., dass Doktorgrade, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, stets nur mit Hinweis auf die verleihende Institution geführt werden dürfen und damit nicht in
Personalausweise und Reisepässe eingetragen werden dürfen. Informationen zu anerkannten Hochschulen, ausländischen Abschlüssen, deren Übersetzung und Abkürzung finden Sie insbesondere in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (www.anabin.de). Die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen ist als Teil des Sekretariats der Kultusministerkonferenz eine Einrichtung der Länder.
d) Bestimmte ausländische Doktorgrade können stets in der Form “Dr.” mit Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Einzelheiten finden Sie im Internet unter http://www.anabin.de und unter der Internetadresse http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Internationales/AuslaendischeAbschluesse/index.html.
e) Eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden inländischen Grad ist nicht (mehr) zulässig.
f) Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die ein Wissenschaftsministerium eines Bundeslandes nach bisherigem Recht erteilt hat, behalten ihre Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Weitere Hinweise:
1.) Das Hochschulrecht regelt nur die Befugnis zur Führung eines Grades.
Sofern es um Befugnisse zur Ausübung bestimmter Berufe geht, ist das weiterhin Sache der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Architekten- und Ingenieurkammern, Berufsverband der Psychologen).
2.) Es lässt sich oft auch nicht ohne weiteres sagen, ob ein bestimmter ausländischer Studienabschluss an deutschen Hochschulen zu einem bestimmten weiterführenden Studium berechtigt. Dies muss im Einzelfall vom
zuständigen Prüfungsamt der Hochschule entschieden werden.
3.) Das Ministerium stellt auf Antrag förmliche Bescheinigungen über die Führbarkeit ausländischer Grade aus. Hierfür wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Inhaberin oder des
Inhabers des Grades, die Angabe der in NordrheinWestfalen führbaren Form des Grades – sofern möglich die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist nur möglich, wenn Sie uns vorher eine beglaubigte Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses mit beglaubigte Übersetzung übersenden. In einer solchen Bescheinigung wird “kein” deutscher akademischer Grad wiedergegeben.